DIE VIELFALT DES EHRENAMTES

BEGRIFF DES EHRENAMTES

Im Allgemeinen wird unter Ehrenamt jedes altruistische (selbstlose)
Handeln verstanden, bei dem eine Einzelperson oder eine Gruppe frei-
willig und unentgeltlich Arbeit leistet. Ehrenamtliches Engagement
hilft sowohl den Nutznießern als auch den Helfern. Es beginnt dort,
wo die öffentliche Daseinsvorsorge endet. In der Praxis ergänzen sie
sich also beide.

Die ehrenamtliche Tätigkeit kann regelmäßig oder auch sporadisch
erfolgen, wie z. B. im Katastrophenschutz. Mit dem Begriff der Frei-
willigenarbeit (englisch: „volunteering“) werden auch die Dienste im
Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), im Freiwilligen Ökologischen Jahr
(FÖJ) oder im Bundesfreiwilligendienst (BFD) beschrieben. Mit einer
ehrenamtlichen Tätigkeit ist ggf. auch eine Aufwandsentschädigung
verbunden.

BEISPIELE FÜR EHRENÄMTER

– Tätigkeit im Gemeinderat teilweise mit dem Titel „Bürgermeister“,
in kleinen Gemeinden teilweise auch der tatsächliche Bürgermeister,
– Schöffen, Handelsrichter und andere ehrenamtliche Richter, Laien-
richter,
– Schiedsleute,
– gerichtlich bestellte Betreuer,
– Tätigkeit als Diakon im Zweitberuf (teilweise auch nebenberuflich),
Kirchenpfleger, Mitglied der Kirchenverwaltung oder des Pfarrgemein-
derates, Erstkommunions- und Firmkatechet,
– Wahlkonsulin,
– Teilnehmer an Freiwilligendiensten,
– Helfer bei allgemeinen Wahlen und Volkszählungen,
– im Krankenhaus tätige Patientenfürsprecher,
– Mitglieder von Betriebs- und Personalräten, von Mitarbeiterver-
vertretungen und von Jugend- und Ausbildungsvertretungen,
– Mitglieder im Jugendhilfeausschuss oder im Anstaltsbeirat,
– aktive Mitgliedschaft und besondere Führungsaufgaben bei der
Freiwilligen Feuerwehr,
– THW-Helfer und Angehörige des freiwilligen Polizeidienstes,
– beordeter Reservist,
– Delegierte, Vertreter und Referenten der berufsständischen Körper-
schaften.

SOZIALE ABSICHERUNG

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus diejenigen Ehrenamtlichen ge-
setzlich pflichtversichert, die für bestimmte öffentlich-recht-
liche Institutionen oder im Interesse der Allgemeinheit tätig
werden.

Für die Versicherung von ehrenamtlich Tätigen gilt, dass durch
Vereins- bzw. Betriebshaftpflichtversicherungen die Schäden er-
satzfähig sind, die auf fahrlässigem Fehlverhalten eines Organs
(Hauptamtliche, Freiwillige) beruhen oder durch einen Dritten
entstanden sind. Nicht versichert sind die durch vorsätzliches
Handeln entstandenen Schäden.

STEUERLICHE FÖRDERUNG

Ehrenamtlich Tätige können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Diese sind im Rahmen bestimmter Grenzen steuerfrei.

Übungsleiterpauschale

Ist jemand nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
oder Betreuer tätig, dann sind seine nebenberuflichen Einnahmen
jährlich bis 2.400,– Euro steuerfrei.

Ehrenamtspauschale

Ist jemand in einem Verein in der Funktion als Vorsitzender, als
Schiedsrichter, als Platz- oder Gerätewart oder in der Ausbildung
und Betreuung von Tieren tätig, steht ihm eine Aufwandsentschädigung
in Höhe bis 720,– Euro jährlich zu.

VERGÜNSTIGUNGEN

Ehrenamtlich Tätige können bei den Landkreisen oder beim Regional-
verband Saarbrücken eine Ehrenamtskarte beantragen. Mit der Ehren-
amtskarte erhalten diese attraktive Vergünstigungen bei zahlreichen
öffentlichen und privaten Einrichtungen.

EINSATZGEBIETE

– in kirchlichen Organisationen und Pfarrgemeinden,
– in der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, in der
Deutschen Lebens-Rettungsgesellschaft, in der Wasserwacht, im Arbeiter-
Samariter-Bund, beim Roten Kreuz, in der Johanniter-Unfall-Hilfe, im
Malteser Hilfsdienst und in vergleichbaren Hilfsorganisationen,
– in der Sozialarbeit (z. B. in der offenen Jugendsozialarbeit), bei
Behördenlotsen,
– in der Sterbebegleitung als Hospizhelfer,
– in der Telefonseelsorge und Internetseelsorge,
– bei Besuchsdiensten für benachteiligte, sich in Krisen befindliche
oder eingeschränkte Menschen,
– in der Jugendarbeit bei Jugendverbänden, z. B. beim Deutschen Kinder-
schutzbund,
– als Aktivpate (Kinder-, Lern-, Familien- oder Jobpate),
– als Schülerlotse,
– als Amtsträger oder Vorstand- und Beiratsmitglieder in einem Verein.