AUTOR: Josef Theobald
 Nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 war sicherzustellen,
 dass die NSDAP mit all ihren angeschlossenen Gliederungen zu vernichten
 ist. Auch war dafür zu sorgen, dass in Zukunft derartige Parteiorganisationen
 in keiner Form wieder auferstehen können (III. Deutschland, A, III).
 Dem zur Folge ließen die vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Gesetze keinen
 Spielraum für die Schaffung einer funktionierenden Versorgungsverwaltung. Im
 anderen Fall konnten nun keine Organisationen gegründet werden, die das Wort
 „Kriegs“-beschädigte im Namen führten. Ein Zusammenschluss war nur als ein
 Verband möglich, der unter der Sammelbezeichnung „Körperbehinderte“ auftrat.
 So konnten nur durch ein Zusammengehen mit den Zivilbeschädigten die Kriegs-
 opfer zu einer Organisation gelangen.
 Schon im November 1946 konnte in der britischen Zone der „Reichsbund der
 Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen“ in Hamburg
 gegründet werden, der damals die vielen zerstreuten Gruppen zu einer einheit-
 lichen Organisation zusammenfasste.
 Im Süden Deutschlands wurde im November 1946 der „Verband der Körper-
 behinderten, Arbeitsinvaliden und der Hinterbliebenen in Bayern e. V.“ in der
 Landeshauptstadt München gegründet, der die Keimzelle des späteren VdK-
 Deutschland werden sollte.
 Trotzdem war der Aufbau einer neuen Versorgungsverwaltung holprig. Schuld
 war hier die anfängliche Opfer-/Täter-Diskussion. Nach Ansicht der alliierten
 Militärregierung konnte es für die Kriegsbeschädigten keine Sonderstellung
 gegenüber den Opfern der Arbeit und Invalidenrentnern geben.
 So war es zunächst möglich, den Kreis der Kriegsopfer in die Rentenversicherung
 hinsichtlich Invalidität und Berufsunfähigkeit zu integrieren. Hier kamen aber der
 Personenkreis der Leichtbeschädigten sowie ein Teil der Witwen leider nicht in
 den Genuss einer Rente.
 Auf deutschen Vorschlag wurde daher im Mai 1947 die Anwendung der Unfall-
 versicherungsgesetzgebung angeordnet, das einen großen Fortschritt brachte,
 sodass nunmehr Leichtbeschädigte und bisher unversorgte Witwen Zugang zu
 einer Rente hatten.
 Erst im Dezember 1950 kam es mit der Verkündung des Bundesversorgungs-
 gesetzes zur Schaffung eines einheitlichen deutschen Versorgungsrechts. Aus
 der finanziellen Situation des Bundes geschuldet wurde die Versorgungsrente
 in Grund- und Ausgleichsrente aufgeteilt. Die Zahlung der Ausgleichsrente war
 je nach Erwerbsminderungsgrad von einer bestimmten Einkommensgrenze ab-
 hängig gemacht worden.
 Im Saarland galt bis zur Rückgliederung das alte Reichsversorgungsgesetz vom
 Mai 1920, das gegenüber dem Bundesversorgungsgesetz leistungsmäßig besser
 ausgestattet war.
 Bis in die Neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts gab es eine rege Diskussion
 über das Thema „Opfer und Täter“. Heute ist man einhellig der Meinung, dass
 Täter auch gleichzeitig Opfer sein können. Vor allem im Bereich der Bündnis-
 grünen ist Mitte der Neunziger Jahre die Diskussion aufgeflammt, indem alle
 Soldaten Mörder seien. Hier haben die Opferverbände durch ihre Vertreter
 klar gemacht, dass im II. Weltkrieg die Soldaten aufgrund der bestandenen
 Zwangsverpflichtung zum Wehrdienst gleichzeitig auch Opfer des Krieges
 gewesen sind. Daher ist die einseitige Verurteilung der Soldaten als „Mörder“
 schlechthin nicht gerechtfertigt.          
          
 Als Quelle für diesen Beitrag gilt das Büchlein von Wolf Donner mit dem Titel
 „Die sozial- und staatspolitische Tätigkeit der Kriegsopferverbände (Ein Bei-
 trag zur Verbandsdiskussion)“, das 1960 bei Duncker & Humblot (Berlin) er-
 schienen ist.
 Über die Geschichte des saarländischen Kriegsopferverbandes, heute: Sozial-
 verband VdK Saarland, informiert dieser Link zu seiner Webseite:
http://www.vdk.de/saarland/pages/der_vdk_saarland/64888/geschichte

